Durchführung von Bestattungen
Stand: 13.03.2021
Aufgrund der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 gilt für die Durchführung von Bestattungen folgendes:
- In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.
- Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
- Für die Besucher gilt FFP2-Maskenpflicht.
- Gemeindegesang ist untersagt.
- Infektionsschutzkonzept− Es liegt ein Infektionsschutzkonzept des Trägers der Örtlichkeit vor, das die Infektionsgefahren im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert.− Das Konzept hat insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur Reinigung und Lüftung (in Gebäuden) zu umfassen.− Das Konzept kann die Höchstteilnehmerzahl im Hinblick auf die Gegebenheiten vor Ort auch im Freien einschränken.− Bei der Erstellung des Konzepts sind die berechtigten Interessen der Angehörigen an einer angemessenen und würdigen Durchführung der Beerdigung zu berücksichtigen.− Das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste ist nach § 5 Satz 1 der 12. BaylfSMV untersagt. Zulässig ist eine Zusammenkunft des in § 4 Abs. 1 der 12. BaylfSMV genannten Personenkreises (abhängig von den dort vorgegebenen 7-Tage-lnzidenzen für den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt).